NIS2 · Lieferkette
NIS2 in der Lieferkette: was Kunden jetzt von Zulieferern und Dienstleistern verlangen
NIS2 verpflichtet betroffene Unternehmen, die Sicherheit ihrer Lieferkette zu steuern, und zwar ausdrücklich auch die Beziehungen zu ihren unmittelbaren Anbietern und Dienstleistern (Art. 21 Abs. 2 Buchst. d NIS2, in Deutschland § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BSIG). Die Pflicht trifft den Kunden, nicht den Zulieferer. Sie kommt aber als Sicherheitsfragebogen, Vertragsklausel und Nachweisanforderung bei Ihnen an, auch wenn Ihr eigenes Unternehmen gar nicht unter NIS2 fällt. Wer eine Nachweis-Mappe, ein schlankes Sicherheitsmanagement und einen aktuellen Prüfbericht bereithält, beantwortet solche Anfragen deutlich schneller und fängt nicht bei jedem Kunden von vorn an.
- Das BSIG verpflichtet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Zulieferer, die selbst nicht betroffen sind, erreicht NIS2 über den Vertrag mit ihrem Kunden.
- Kunden müssen dabei die Schwachstellen jedes unmittelbaren Anbieters, die Qualität seiner Produkte und seine Sicherheitspraxis einschließlich der Entwicklungsprozesse berücksichtigen (Art. 21 Abs. 3 NIS2).
- Was in solchen Verträgen steht, zeigt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 sehr konkret: Sicherheitsanforderungen, Meldepflicht bei Vorfällen, Prüfrecht oder Prüfberichte, Umgang mit Schwachstellen, Unterauftragnehmer, Vertragsende.
- Typische Nachweise: ausgefüllter Sicherheitsfragebogen, ISO-27001-Zertifikat oder belastbarer Stand dorthin, Bericht eines Penetrationstests, dokumentierter Vorfall- und Meldeprozess.
- Vorbereitung lohnt sich einmal für alle Kunden: Nachweis-Mappe anlegen, Antworten wiederverwendbar machen, Vertragsklauseln vor der Unterschrift auf Machbarkeit prüfen.
Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen praktisch ein und ist keine Rechtsberatung. Vertragsklauseln und die verbindliche Auslegung im Einzelfall gehören zu Ihrer Rechtsberatung.
Die Rechtsgrundlage
NIS2, BSIG und Gesetzesbegründung im Wortlaut.
Zum AbschnittWas Kunden verlangen
Fragebögen, Klauseln, Nachweise, Meldepflichten.
Zum AbschnittSo bereiten Sie sich vor
Nachweis-Mappe, schlankes ISMS, Pentest, Antworten.
Zum AbschnittDie Checkliste
Alles auf einen Blick zum Abhaken.
Zum AbschnittWarum NIS2 auch Unternehmen erreicht, die nicht betroffen sind
NIS2 richtet sich an besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. In Deutschland ist die Richtlinie durch das NIS2-Umsetzungsgesetz im neu gefassten BSI-Gesetz (BSIG) umgesetzt, das seit dem 6. Dezember 2025 gilt. Adressat der Pflichten ist nach § 30 Abs. 1 BSIG die Einrichtung selbst. Ein Softwarehaus mit 20 Mitarbeitenden, das einem Energieversorger eine Fachanwendung liefert, bekommt also keine eigene Pflicht aus dem Gesetz. Es bekommt sie über den Vertrag.
Der Grund liegt in einer der zehn Mindestmaßnahmen, die jede betroffene Einrichtung umsetzen muss:
| Fundstelle | Was dort steht |
|---|---|
| Art. 21 Abs. 2 Buchst. d NIS2 | Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern. |
| Art. 21 Abs. 3 NIS2 | Bei der Auswahl der Maßnahmen berücksichtigen die Einrichtungen die spezifischen Schwachstellen der einzelnen unmittelbaren Anbieter, die Gesamtqualität ihrer Produkte und ihre Cybersicherheitspraxis einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse, außerdem die Ergebnisse koordinierter EU-Risikobewertungen kritischer Lieferketten (Art. 22 Abs. 1). |
| § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BSIG | Deutsche Umsetzung: Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern. |
| Begründung zu § 30 Abs. 2 BSIG (BT-Drs. 21/1501) | Nennt als Beispiele vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern und Dienstleistern zu Risikomanagementmaßnahmen, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Patchmanagement sowie Security by Design und Security by Default. Sie übernimmt die Prüfmaßstäbe aus Art. 21 Abs. 3 NIS2. |
| Erwägungsgrund 85 NIS2 | Einrichtungen sollen insbesondere dazu angehalten werden, Risikomanagementmaßnahmen in die Verträge mit ihren direkten Lieferanten und Diensteanbietern aufzunehmen. |
Ein Detail, das in vielen Darstellungen untergeht: Der Gesetzestext des § 30 BSIG übernimmt Art. 21 Abs. 3 NIS2 nicht wörtlich. Die Maßstäbe stehen in der Gesetzesbegründung, und das BSIG ist richtlinienkonform auszulegen. Für Sie als Zulieferer ändert das in der Praxis wenig: Ihr Kunde muss Ihre Sicherheitspraxis bewerten und das dokumentieren, denn § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG verlangt, dass die Einrichtung die Einhaltung ihrer Pflichten dokumentiert. Die Begründung nennt als mögliche Dokumentation ausdrücklich auch Vereinbarungen, Auditberichte, Zertifizierungen und Prüfungen.
Wer als unmittelbarer Anbieter gilt
Gemeint sind die direkten Vertragspartner der Einrichtung: Softwarehersteller, SaaS-Anbieter, IT-Dienstleister, Rechenzentren, Wartungsfirmen mit Fernzugang, aber auch Zulieferer, deren Produkte oder Zugänge die Netz- und Informationssysteme des Kunden berühren. Die Pflicht reicht nicht automatisch bis zum letzten Glied der Kette. Erwägungsgrund 85 sagt aber, dass Einrichtungen auch Risiken weiterer Ebenen berücksichtigen können. Deshalb fragen Kunden fast immer, welche Unterauftragnehmer Sie selbst einsetzen.
Sonderfall: Sie sind selbst betroffen
Manche Dienstleister stehen selbst in Anlage 1 des BSIG, etwa Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Rechenzentrumsdiensten, Managed Service Provider und Managed Security Service Provider. Ob Ihr Unternehmen dazugehört, hängt von Einrichtungsart und Größe ab und ist eine eigene Prüfung. Wie sie abläuft, beschreibt unser Beitrag NIS2: wer ist betroffen und was jetzt zu tun ist. Dieser Artikel behandelt den häufigeren Fall: Sie fallen nicht selbst unter NIS2, Ihre Kunden aber schon.
Was betroffene Kunden typischerweise verlangen
Eine sehr konkrete Vorlage für Lieferantenverträge steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690. Sie gilt unmittelbar nur für bestimmte digitale Anbieter, etwa Cloud-Dienste, Rechenzentren, Managed Service Provider, Online-Marktplätze und Vertrauensdiensteanbieter. Weil sie die Lieferkettenpflicht aus Art. 21 Abs. 2 Buchst. d NIS2 Punkt für Punkt ausbuchstabiert, eignet sie sich auch für andere Einrichtungen als Orientierung. Nach Nummer 5.1.4 ihres Anhangs sollen Verträge mit Anbietern, soweit angemessen, Folgendes regeln:
| Vertragsinhalt nach Nr. 5.1.4 | Was das für Sie als Zulieferer bedeutet |
|---|---|
| a) Cybersicherheitsanforderungen an den Anbieter | Ein Anhang mit Sicherheitsanforderungen, oft als Liste technischer und organisatorischer Maßnahmen. |
| b) Schulung, Qualifikation und gegebenenfalls Zertifizierungen der Mitarbeitenden | Nachweis regelmäßiger Sensibilisierung, bei Fachpersonal manchmal Qualifikationen. |
| c) Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeitenden | Angaben, wie Sie Personen mit Zugang zu Kundensystemen auswählen und überprüfen. |
| d) Unverzügliche Meldung von Vorfällen, die ein Risiko für die Systeme des Kunden darstellen | Eine vertragliche Meldepflicht mit Kontaktweg, oft mit fester Stundenfrist. |
| e) Prüfrecht oder Recht auf Prüfberichte | Der Kunde darf prüfen oder bekommt Berichte, etwa ein Zertifikat oder einen Pentest-Bericht. |
| f) Behebung von Schwachstellen, die ein Risiko für den Kunden darstellen | Zusagen zu Patchzeiten und zum Umgang mit gemeldeten Schwachstellen. |
| g) Regeln zur Unterauftragsvergabe | Liste Ihrer Unterauftragnehmer und Weitergabe der Anforderungen an diese. |
| h) Pflichten bei Vertragsende | Herausgabe und sichere Löschung der Daten des Kunden. |
Hinzu kommt die Auswahlseite: Nach Nr. 5.1.2 legen die Einrichtungen Kriterien für die Auswahl von Anbietern fest, darunter deren Cybersicherheitsverfahren einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse und die allgemeine Qualität und Resilienz ihrer IKT-Produkte und -Dienste. Das ist der Moment, in dem der Fragebogen kommt, oft schon in der Ausschreibung und nicht erst beim Vertrag.
Sicherheitsfragebögen
Der Fragebogen ist der häufigste erste Kontakt mit NIS2 in der Lieferkette. Manche Kunden verwenden eigene Listen, andere standardisierte Formate. Der technische Leitfaden der ENISA zur Durchführungsverordnung nennt als mögliche Belege etwa Berichte nach dem Standardized Information Gathering (SIG) oder dem Consensus Assessment Initiative Questionnaire (CAIQ). Inhaltlich wiederholen sich die Themen: Zugriffskontrolle und Mehr-Faktor-Anmeldung, Verschlüsselung, Backup und Wiederherstellung, Umgang mit Schwachstellen und Updates, sichere Entwicklung, Protokollierung, Vorfallbehandlung, Unterauftragnehmer, Standort der Datenverarbeitung.
Nachweise statt Zusicherungen
Ein Kreuz bei „ja“ reicht vielen Einkaufsabteilungen nicht mehr, weil der Kunde seine Bewertung selbst belegen muss. Gefragt sind deshalb Unterlagen:
- Zertifikate und Testate. Ein ISO-27001-Zertifikat mit passendem Geltungsbereich ist ein verbreiteter Nachweis, im angloamerikanischen Raum auch ein SOC-2-Bericht, bei Cloud-Diensten ein Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des BSI. Der ENISA-Leitfaden nennt branchenübliche Zertifizierungen ausdrücklich als Beleg für die Sicherheitspraxis eines Anbieters und führt ISO 27001 und SOC 2 als Beispiele an. Wichtig: Ein Zertifikat zählt nur, wenn sein Geltungsbereich das Produkt oder die Dienstleistung abdeckt, die der Kunde bezieht.
- Berichte aus Sicherheitsprüfungen. Der Bericht eines Penetrationstests zeigt, dass Ihre Anwendung von außen geprüft wurde und wie Sie mit den Befunden umgegangen sind. Kunden fragen meist nach dem Datum, dem geprüften Umfang und dem Stand der Behebung, seltener nach jedem Detail.
- Richtlinien und Prozessbeschreibungen. Vorfall- und Meldeprozess, Patch- und Schwachstellenmanagement, Zugriffsverwaltung, Backup-Konzept, Liste der Unterauftragnehmer.
Meldepflichten im Vertrag
Betroffene Einrichtungen müssen erhebliche Sicherheitsvorfälle gestuft melden: eine frühe Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, eine Meldung spätestens nach 72 Stunden und eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach (§ 32 Abs. 1 BSIG). Liegt die Ursache bei einem Dienstleister, kann der Kunde diese Fristen nur halten, wenn der Dienstleister ihn schnell informiert. Deshalb sehen Lieferantenverträge eine eigene Meldepflicht vor, wie sie auch Nr. 5.1.4 Buchst. d der Durchführungsverordnung nennt, oft mit fester Stundenfrist. Diese Frist ist eine vertragliche Vereinbarung, kein gesetzlicher Wert, und damit verhandelbar. Sagen Sie nur zu, was Ihre Bereitschaft außerhalb der Bürozeiten tatsächlich leisten kann.
So bereiten Sie sich als KMU oder SaaS-Anbieter vor
Die gute Nachricht: Fast alle Kunden fragen dieselben Dinge. Wer die Antworten einmal sauber erarbeitet, verwendet sie bei jedem weiteren Kunden wieder. Fünf Bausteine tragen den größten Teil der Arbeit.
1. Eine Nachweis-Mappe anlegen
Eine zentrale, aktuelle Sammlung aller Unterlagen, die Kunden typischerweise anfordern, mit einem Stand-Datum je Dokument:
- Kurzbeschreibung Ihrer Sicherheitsorganisation mit Ansprechpartner für Sicherheit und Vorfälle
- Zertifikat oder Readiness-Stand mit Geltungsbereich
- Zusammenfassung des letzten Penetrationstests mit Datum, Umfang und Behebungsstand
- Vorfall- und Meldeprozess mit Erreichbarkeit und Fristen
- Schwachstellen- und Patchprozess mit Zielzeiten nach Schweregrad
- Backup- und Wiederherstellungskonzept mit Datum des letzten Wiederherstellungstests
- Liste der Unterauftragnehmer und Datenstandorte
- Beschreibung Ihrer sicheren Entwicklung: Code-Review, Abhängigkeitsprüfung, Trennung von Test und Produktion
Viele Inhalte decken sich mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Sie für Auftragsverarbeitungsverträge nach DSGVO ohnehin beschreiben. Beides aus einer Quelle zu pflegen verhindert Widersprüche zwischen den Dokumenten.
2. Ein schlankes ISMS statt eines Ordners
Hinter den Antworten muss ein gelebtes Informationssicherheits-Managementsystem stehen, sonst halten sie der ersten Rückfrage nicht stand. Für kleine Teams heißt das: eng geschnittener Geltungsbereich, wenige echte Risiken, Kontrollen, die technisch wirken und Belege erzeugen. Wie das für Software-Teams praktisch aussieht, steht in unserem Beitrag ISO 27001 für SaaS und Startups. Für das Lieferkettenthema ist ein Punkt besonders nützlich: ISO/IEC 27001:2022 enthält im Anhang A eigene Maßnahmen zu Lieferantenbeziehungen (5.19 bis 5.23). Ein Kunde mit ISO 27001 prüft seine Lieferanten also ohnehin nach einer Logik, die Ihr ISMS spiegeln kann.
3. Einen Penetrationstest als belastbaren Nachweis
Für SaaS-Anbieter ist ein Pentest-Bericht oft der schnellste Weg, die Frage nach der Sicherheit des Produkts mit einem Beleg statt mit einer Zusage zu beantworten. Damit der Bericht im Einkauf trägt, achten Sie auf drei Dinge:
- Der Umfang passt zum Kunden. Geprüft werden sollte, was der Kunde nutzt: die Anwendung, ihre Schnittstellen, die Mandantentrennung und die Rollen. Ein Test der Marketing-Website hilft wenig.
- Der Bericht ist teilbar. Eine Management-Zusammenfassung, die Sie unter Vertraulichkeitsvereinbarung weitergeben können, ohne Angriffsdetails offenzulegen.
- Der Behebungsstand ist belegt. Ein Nachtest zeigt, dass gefundene Schwachstellen geschlossen sind. Das ist genau der Umgang mit Schwachstellen, den Nr. 5.1.4 Buchst. f der Durchführungsverordnung im Vertrag sehen will.
Ein Penetrationstest ist eine autorisierte Prüfung im schriftlich vereinbarten Umfang. Wie Ablauf, Dauer und Scope aussehen, erklärt unser Beitrag Penetrationstest: Ablauf, Dauer und was ihn kostet.
4. Fragebögen ehrlich und wiederverwendbar beantworten
- Eine Antwortbibliothek pflegen. Jede beantwortete Frage mit Beleg ablegen. Der zweite Fragebogen dauert dann einen Bruchteil des ersten.
- Mit Nachweis antworten. Statt „ja“ lieber „ja, siehe Dokument X, Stand Monat Jahr“.
- Lücken offen benennen. „Geplant bis Quartal X“ mit einem echten Plan ist glaubwürdiger als ein „ja“, das bei der ersten Prüfung kippt. Eine falsche Zusage kann später vertraglich teuer werden.
- Eine verantwortliche Person benennen. Fragebögen landen sonst beim Vertrieb, der die Technik nicht beurteilen kann.
5. Vertragsklauseln vor der Unterschrift prüfen
Lieferantenverträge kommen oft als nicht verhandelte Vorlage. Prüfen Sie vor der Unterschrift mit Ihrer Rechtsberatung, ob Meldefristen mit Ihrer Bereitschaft erreichbar sind, ob ein Vor-Ort-Prüfrecht durch Prüfberichte ersetzt werden kann, ob Patchzeiten zu Ihrem Release-Prozess passen und ob Sie die Anforderungen an Ihre eigenen Unterauftragnehmer weitergeben können.
Die Checkliste
| Bereich | Maßnahme |
|---|---|
| Einordnung | Geklärt, ob Sie selbst unter NIS2 fallen oder nur über Kunden betroffen sind |
| Einordnung | Liste der Kunden, die besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen sind oder sein könnten |
| Organisation | Verantwortliche Person für Sicherheitsfragen und Fragebögen benannt |
| Nachweise | Nachweis-Mappe mit Stand-Datum je Dokument angelegt und gepflegt |
| Nachweise | ISMS mit passendem Geltungsbereich, Zertifikat oder belastbarer Readiness-Stand |
| Nachweise | Penetrationstest des Produkts mit teilbarer Zusammenfassung und Nachtest |
| Vorfälle | Vorfall- und Meldeprozess mit Erreichbarkeit, Kontaktwegen und realistischer Frist |
| Schwachstellen | Patch- und Schwachstellenprozess mit Zielzeiten nach Schweregrad |
| Entwicklung | Sichere Entwicklung beschrieben und belegbar: Review, Abhängigkeiten, Trennung der Umgebungen |
| Lieferkette | Eigene Unterauftragnehmer gelistet, Anforderungen an sie weitergegeben |
| Fragebögen | Antwortbibliothek mit Belegen, Lücken mit Plan und Termin |
| Verträge | Meldefrist, Prüfrecht, Patchzeiten und Vertragsende vor Unterschrift geprüft |
Wobei CyberSec42 hilft
Typisch ist die Situation, in der ein großer Kunde Nachweise verlangt und die Frist schon läuft. Wir setzen an zwei Stellen an, einzeln oder kombiniert, im schriftlich vereinbarten Umfang.
SaaS-Penetrationstest
Prüfung von Anwendung, Schnittstellen, Mandantentrennung und Rollen, jeder Befund mit Nachweis, Bericht mit teilbarer Zusammenfassung und Nachtest.
Zur LeistungCompliance-Readiness
Schlankes ISMS, Nachweis-Mappe und Antworten auf Kundenfragebögen, vorbereitet bis zur akkreditierten Stelle.
Zur LeistungEin Kunde verlangt Nachweise?
Schicken Sie uns den Fragebogen oder die Vertragsanlage. Im Erstgespräch ordnen wir ein, was davon Sie schon belegen können, was fehlt und in welcher Reihenfolge Sie es am schnellsten schließen.
Erstgespräch anfragenCyberSec42 bereitet vor, setzt um, sammelt Nachweise und begleitet bis zur akkreditierten Stelle. CyberSec42 ist eine unabhängige technische Sicherheitsprüfung, keine akkreditierte Zertifizierungsstelle und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich als Zulieferer NIS2 erfüllen, wenn mein Unternehmen nicht betroffen ist?
Gesetzlich nicht. Das BSIG verpflichtet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Ihre Kunden müssen aber die Sicherheit ihrer Lieferkette steuern und geben Anforderungen deshalb vertraglich an Sie weiter. Was Sie unterschreiben, wird für Sie verbindlich.
Welche Vorschrift im BSIG regelt die Lieferkette?
§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BSIG: Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern. Er setzt Art. 21 Abs. 2 Buchst. d NIS2 um. Die Prüfmaßstäbe aus Art. 21 Abs. 3 NIS2 stehen in der Gesetzesbegründung.
Brauche ich ein ISO-27001-Zertifikat?
Das Gesetz schreibt es Zulieferern nicht vor. Viele Kunden fragen aber danach, weil es ein verbreiteter Nachweis ist. Ohne Zertifikat helfen ein belastbarer Readiness-Stand, ein aktueller Pentest-Bericht und gut belegte Fragebogenantworten. Ob der Kunde das akzeptiert, entscheidet er selbst.
Wie schnell muss ich meinem Kunden einen Vorfall melden?
Das regelt Ihr Vertrag, nicht das Gesetz. Ihr Kunde muss erhebliche Vorfälle selbst spätestens nach 24 Stunden erstmals melden, deshalb verlangt er oft eine kurze Frist von Ihnen. Vereinbaren Sie nur, was Ihre Erreichbarkeit tatsächlich hergibt.
Reicht ein ausgefüllter Fragebogen als Nachweis?
Oft nicht allein. Kunden müssen ihre Bewertung dokumentieren und fragen deshalb nach Belegen: Zertifikat, Prüfbericht, Prozessbeschreibung. Antworten, die auf ein konkretes Dokument verweisen, werden schneller akzeptiert.
Muss ich den vollständigen Pentest-Bericht herausgeben?
Das ist Verhandlungssache. Üblich ist eine Zusammenfassung mit Datum, Umfang, Schweregraden und Behebungsstand, weitergegeben unter Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Durchführungsverordnung nennt das Recht auf Prüfberichte als Alternative zum eigenen Prüfrecht des Kunden.
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- ISO 27001 für SaaS und Startups: was wirklich zählt
- Penetrationstest: Ablauf, Dauer und was ihn kostet
- Leistung: SaaS-Penetrationstest als Nachweis für den Großkunden
Quellen
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2), Art. 21, Art. 22, Erwägungsgrund 85 (EUR-Lex)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, Anhang Nr. 5 und 6.5 (EUR-Lex)
- § 30 BSIG: Risikomanagementmaßnahmen (gesetze-im-internet.de)
- § 32 BSIG: Meldepflichten (gesetze-im-internet.de)
- BT-Drucksache 21/1501: Gesetzentwurf zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie mit Begründung
- ENISA: Technical Implementation Guidance zur Durchführungsverordnung 2024/2690 (Juni 2025)
- BSI: NIS-2-regulierte Unternehmen
- BSI: Kriterienkatalog C5
- ISO/IEC 27001:2022